@KaffeRausch
Der Artikel 12 würde zunächst YT mittelbar betreffen, denn hier geht es im Kern darum, damit das Verlagsrecht einer erneuten Reform unterzogen würde. Genauer gesagt sollen Verlage und Verleger nun wieder an der Ausschüttung der Verwertungsrechte beteiligt werden, was diesen dann deutlich stärke an den Gewinnen der Verwertungsgesellschaft (Schöpfer) beteiligen würde.
Was aber wiederum ein juristischer Rückschritt wäre, denn bereits im Jahr 2016 stellen EuGH und BGH fest, dass dieser Artikel "gegen die Grundprinzipien des Urheberrechts und des Vertragsrechts" verstöße und damit gegen (derzeit) geltendes Recht.
Pauschalisiert vereinfacht:
A erschafft etwas, B zahlt dafür und C kassiert.
Für den Streit um Art. 13 bedeute dies, dass Mediakraft - auch ohne "Knebelverträge" - deutlich an den Inhalten ihrer Klienten verdienen würde und das zu einem erheblichen Teil und auf EU-Recht gestützt.
Warum wird nicht darüber so offen diskutiert? Nun, ich sagte eingangs, dass es YT nur mittelbar beträfe, denn sollten Art. 11 und 13 in ihrer derzeitigen Form kommen, dann würden sie die europäische Medienlandschaft so maßgeblich verändern, dass die Auswirkungen des genannten Art. 12 gar nicht klar absehbar sind. Somit muss man hier abwarten.
Sicher ist jedoch, dass Art. 12
die Einnahmen und Rechte, die dem Autor zu stünden, an den Verleger zu einem maßgeblichen Teil übergingen,
durch seine Einschränkungen Auswirkungen auf die künstlerische und kulturelle Freiheit hat,
und natürlich gegen unsere natürlichen und festgelegten Grundprinzipien des Urheberrechtes verstieße.
Ich hoffen das hilft dir weiter.